Verträge sind bei wichtigen geschäftlichen Transaktionen von entscheidender Bedeutung. Es wird jedoch empfohlen, vorsichtig zu sein, wenn man eine Vereinbarung im Namen eines Vertrags eingeht. Man muss sicherstellen, dass die Vereinbarungen der Definition von Verträgen entsprechen (Melvin, 2011).
Ein Vertrag ist ein schriftliches Dokument, das rechtsverbindlich ist und an dem mehr als eine Partei beteiligt ist. In Anbetracht der Vereinbarungen zwischen BTT und Chou gab es keine Verträge zwischen ihnen. Die mündliche Vereinbarung entspricht nicht der Definition eines Vertrages, da ein Vertrag der Schriftform bedarf. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einen Vertrag unterzeichnet haben (Melvin, 2011).
Chou konnte jedoch beweisen, dass er dabei war, einen Vertrag mit BTT zu unterzeichnen. Er könnte die Faxnachricht von BTT gegen ihn verwenden, um zu zeigen, dass BTT ein Verfahren zur Unterzeichnung eines Vertrags mit ihm eingeleitet hatte. Er könnte behaupten, dass er einen anderen Vertrag verlassen hat, weil er davon ausging, einen Vertrag mit BTT zu unterzeichnen, und BTT dann in letzter Minute abgesagt hat (Melvin, 2011).
Der E-Mail-Verkehr zwischen BTT und Chou hat zu der obigen Analyse nichts beigetragen. Die Tatsache, dass es einen E-Mail-Verkehr zwischen Chou und BTT gab, ist kein Beweis dafür, dass es einen Vertrag zwischen ihnen gab oder dass sie im Begriff waren, einen Vertrag zu unterzeichnen. E-Mail-Konten können Opfer von Hackern werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ihre E-Mail-Konten von Cyberkriminellen angegriffen wurden, was zu einer Kommunikation zwischen den beiden E-Mail-Konten führte (Melvin, 2011).
Das Betrugsgesetz spielt im Fall von BBT und Chou eine wichtige Rolle. Das Gesetz besagt ganz klar, dass jeder Vertrag schriftlich abgeschlossen und unterzeichnet werden muss und dass ein ausreichender Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Vertrags vorliegen muss. BTT und Chou schlossen Verträge ab, die nicht ausreichend belegt waren. Bei der ersten Vereinbarung gab es keinen Beweis dafür, dass es sich um einen Vertrag handelte, da die Einzelheiten der Vereinbarung ausschließlich den beiden Parteien vorbehalten waren. Die zweite Vereinbarung war mündlich, was das Betrugsgesetz nicht anerkennt (Melvin, 2011).
BTT konnte sich dem Vertrag nicht mit Gründen entziehen, die sich mit der Irrtumslehre rechtfertigen ließen. Die Irrtumslehre kann nur dann Anwendung finden, wenn ein Vertrag von einer oder allen beteiligten Parteien falsch verstanden wurde. In dem Fax, das BTT an Chou schickte, wurde kategorisch mitgeteilt, dass es ein anderes Management gebe, das nicht mehr an der Unterzeichnung des Vertrags interessiert sei. Obwohl BTT keinen rechtlichen Grund hatte, sich dem Vertrieb zu entziehen, konnte es sich gegen den Vorwurf des Vertragsbruchs wehren. Sowohl das Betrugsstatut als auch die Irrtumslehre erkennen ein schriftliches und unterzeichnetes Dokument als Vertrag an (Melvin, 2011).
Angenommen, die E-Mail von BTT enthielt eine Vereinbarung, so deutet nichts darauf hin, dass es sich um einen Vertrag handelt. Verträge müssen in Anwesenheit aller beteiligten Parteien unterzeichnet werden. Die mit dem Fall befassten Personen sollten die Voraussetzungen für einen Vertrag prüfen und entscheiden, ob E-Mails Verträge sein können (Melvin, 2011).
Hätten BTT und Chou einen Vertrag geschlossen, käme ein Schadensersatzanspruch zur Anwendung. BTT würde Chou die Vorteile zukommen lassen, die er nach Unterzeichnung des Vertrags genossen hätte. Folgeschäden, Rückerstattung, pauschalierter Schadenersatz, besondere Leistungen und Unterlassungsansprüche würden nicht gelten (Melvin, 2011).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Personen, die Verträge abschließen wollen, sicherstellen sollten, dass die Verträge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie sollten auch sicherstellen, dass sie die Bedingungen in den Verträgen einhalten. Sie sollten sich stets vor Augen halten, dass ein Vertragsbruch rechtliche Konsequenzen hat.
Referenz
Melvin, S. P. (2011). Das rechtliche Umfeld von Unternehmen: A managerial approach: Theory to practice. New York: McGraw-Hill/Irwin.