In der Rechtsprechung ist der Begriff des Schnellverfahrens in der Regel umstritten. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsmittelführer die Aufrechterhaltung eines Urteils im Schnellverfahren auf der Grundlage bestimmter Aspekte des Falles fordert.
Die Entscheidung für ein Urteil im Schnellverfahren hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab, z. B. von früheren Urteilen, dem Sachverhalt und der Fähigkeit des Gerichts, den Fall zu behandeln, ohne dass es zu einer Verhandlung kommt. In diesem Fall argumentiert die Verteidigung, dass es bestimmte offensichtliche Tatsachen gibt und der Fall daher in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, darüber zu entscheiden.
Daher sollte das Gericht dem Antrag der Verteidigung auf ein Urteil im Schnellverfahren stattgeben und sich dabei auf die Stärke des Falles stützen. Um dies zu beweisen, konzentriert sich der Verteidiger auf zwei Bereiche, die in früheren Fällen umstritten waren. Dabei handelt es sich um den Rückschluss auf die tatsächliche Kenntnis der sichtbaren Intoxikation und die Frage der Verursachung der Straftat. Die Argumente in diesem Fall werden aus Sicht der biblischen Weltanschauung analysiert und für unzureichend befunden.
Der Verteidiger bemängelt die Beweismittel, aus denen auf die tatsächliche Kenntnis der sichtbaren Trunkenheit geschlossen werden kann, aufgrund mehrerer Tatsachen. Zunächst gebe es keine Anhaltspunkte für eine Aktivität des Angeklagten, die auf eine sichtbare Trunkenheit hindeute. Die Ermittlungen hatten ergeben, dass der Angeklagte übermäßig gesprächig war.
Nach einer früheren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Indiana kann diese Art von Beweismitteln jedoch nicht zur Feststellung einer sichtbaren Trunkenheit verwendet werden. Darüber hinaus kann die Menge des konsumierten Alkohols nicht als Beweis für die tatsächliche Kenntnis der sichtbaren Trunkenheit herangezogen werden.
Trotz der Tatsache, dass der Barkeeper dem Angeklagten übermäßig viel Alkohol serviert hat, haftet der Barkeeper nur, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit entstanden ist, was in diesem Fall nicht der Fall ist.
Es gibt auch einen Indizienbeweis. Nach der Rechtsprechung in früheren Fällen können Indizien jedoch nicht verwendet werden, um auf die tatsächliche Kenntnis einer sichtbaren Vergiftung zu schließen.
Die Fakten in diesem Fall deuten darauf hin, dass es keine ausreichenden Beweise gibt, die auf eine tatsächliche Kenntnis der sichtbaren Trunkenheit schließen lassen. Wie der Oberste Gerichtshof von Indiana bereits entschieden hat, sollte die Angelegenheit auf der Grundlage des Gesetzes behandelt werden, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt, die auf die tatsächliche Kenntnis der sichtbaren Trunkenheit schließen lassen. Eine Beweisführung ist daher nicht erforderlich.
Abgesehen vom Mangel an ausreichenden Beweisen argumentiert der Verteidiger, dass Rauschzustände nicht als unmittelbare Ursache für den vom Angeklagten verursachten Schaden angesehen werden können. Dieses Argument stützt sich auf zwei wesentliche Tatsachen. Der Angeklagte hatte zuvor ein Verhalten an den Tag gelegt, das zweifelsfrei darauf hindeutete, dass er den Opfern Schaden zufügen wollte.
Der Angeklagte hat Eifersucht und Hass gegenüber den Opfern gezeigt. Infolgedessen scheint der Schaden, der den Opfern zugefügt wurde, auf vorsätzliche Handlungen zurückzuführen zu sein. In Anbetracht dieser Behauptungen kann der Schaden, der dem Opfer zugefügt wurde, nicht direkt auf die Trunkenheit zurückgeführt werden.
Zweitens gibt es genügend Beweise dafür, dass der Angeklagte die Absicht hatte, den Opfern Schaden zuzufügen. In diesem Zusammenhang können die Verletzungen und der anschließende Tod nicht als vorhersehbare Folgen der Trunkenheit betrachtet werden. In Anbetracht dessen kann der Schluss gezogen werden, dass jeglicher Schaden, der entstanden ist, auf böswillige Absicht zurückzuführen ist, Schaden zu verursachen, und nicht auf Trunkenheit.
Der Verteidiger legt ein plausibles Argument vor, dass es keine ausreichenden Beweise gibt, um auf die tatsächliche Kenntnis der Trunkenheit zu schließen. Dies beweist jedoch nicht, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als ihm Alkohol serviert wurde, nicht sichtbar betrunken war. Dieses Argument stützt sich auf vier einfache Fakten.
Erstens kann die Menge des konsumierten Alkohols auf der Grundlage wissenschaftlicher Fakten als Hinweis auf eine sichtbare Trunkenheit gewertet werden. Zweitens wurden die Getränke in schneller Folge serviert, was bedeutet, dass der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit sichtbar betrunken war. Drittens deutet auch das Verhalten des Gastes vor dem Verlassen der Kneipe darauf hin, dass er sichtbar betrunken war.
Schließlich deuten die Handlungen des Gastes nach dem Verlassen der Taverne bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Straftat beging, darauf hin, dass er betrunken war. Entgegen der Argumentation des Verteidigers gibt es in diesem Fall genügend Indizien, die beweisen, dass die Handlungen des Angeklagten auf den Beginn der Trunkenheit zurückzuführen sind.
In Anlehnung an ein früheres Urteil ist es zudem möglich, aus glaubwürdigen Indizien auf die tatsächliche Kenntnis der sichtbaren Trunkenheit zu schließen. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass es glaubwürdige Indizien gibt, sollte die Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen, dass der Schluss auf eine sichtbare Trunkenheit aus Indizien abgeleitet werden kann. Auf der Grundlage dieser Behauptungen und der Tatsache, dass es unterschiedliche Auslegungen des Gesetzes gibt, kann dieser Fall daher nicht im Schnellverfahren entschieden werden und sollte daher vor ein Schwurgericht kommen.
Wie bereits erwähnt, gibt es Belege für unterschiedliche Auslegungen des Rechts. Dies bedeutet auch, dass es unterschiedliche Versionen der Wahrheit gibt. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs der USA besagt, dass ein Richter nicht über einen Fall entscheiden kann, in dem es unterschiedliche Versionen der Wahrheit gibt. In Anbetracht dessen sollte der Fall von einer Jury entschieden werden.
Außerdem hat der Verteidiger bestimmte Tatsachen übersehen, die auf eine Intoxikation als unmittelbare Schadensursache hindeuten. Dieses Argument stützt sich auf drei wesentliche Tatsachen. Zunächst gibt es vernünftige Schlussfolgerungen, aus denen die Geschworenen schließen können, dass die Trunkenheit tatsächlich zu dem Verbrechen geführt hat. Es ist offensichtlich, dass der Angeklagte die Absicht hatte, Schaden anzurichten. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte den Schaden durch böswillige Absicht verursacht hat, wenn man die Ereignisse betrachtet, die zu dem Unfall geführt haben.
Zwischen dem Alkoholkonsum und dem Unfallereignis verursachte der Angeklagte eine Reihe von Unfällen, die alle auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführen waren. Der Unfall, in den das Opfer verwickelt war, war also auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführen und nicht auf böswillige Absicht, Schaden zu verursachen.
Außerdem wird nach einer früheren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Indiana jede Handlung, die üblicherweise dem Rausch zugeschrieben wird, als vorhersehbare Folge behandelt. In Anbetracht dessen ist der vom Angeklagten verursachte Schaden eine vorhersehbare Folge des Rausches. Da es offensichtlich ist, dass sich der Unfall infolge von Trunkenheit ereignete, kann daher der Schluss gezogen werden, dass Trunkenheit eine unmittelbare Ursache war.
Aus den von beiden Seiten vorgetragenen Argumenten lassen sich die folgenden Feststellungen ableiten. Es ist unbestritten, dass es sich um einen komplizierten Fall handelt, der ein faires Verfahren verdient. Der Verteidiger konzentriert sich jedoch hauptsächlich darauf, den Fall nicht vor Gericht zu bringen, da die Möglichkeit besteht, dass er den Prozess verliert. Die Verteidigung hofft, dies dadurch zu erreichen, dass sie den Angeklagten und die Anwaltskanzlei von jeglicher Schuld freispricht.
Es ist offensichtlich, dass der Barkeeper dem Angeklagten erlaubte, zahlreiche alkoholische Getränke in kurzer Folge zu sich zu nehmen, da er wusste, dass dies zu einer Vergiftung führen würde. Denn der Schankwirt hatte die Pflicht, seine Gäste vor schädlichem Verhalten zu schützen. Der Schankwirt hätte dem Angeklagten also den Konsum von Alkohol in einem Ausmaß verwehren müssen, das zu einer angemessenen Berauschung geführt hätte.
Daher ist es im Gegensatz zum Verteidiger zwingend erforderlich, festzustellen, dass die Bar für jeden fahrlässig verursachten Schaden haftet. Auch wenn man dem Argument der Verteidigung zustimmen kann, dass der Schaden durch böswillige Absicht verursacht wurde, kann man zu dem Schluss kommen, dass die Kombination von Rausch und böswilliger Absicht dieses unglückliche Ereignis verschlimmert hat. Es ist daher wichtig, dass jede der Parteien für die Folgen ihres Handelns verantwortlich gemacht werden kann.
Es ist auch möglich, den Gegenargumenten der Verteidigung zu widersprechen. So argumentiert der Berufungskläger beispielsweise, dass nicht Vorsatz, sondern Trunkenheit für den Unfall, der zu Verletzungen und Tod führte, verantwortlich ist. Und das, obwohl es genügend Beweise für die anfängliche Absicht, Schaden zu verursachen, gibt. Der Hauptzweck dieses Arguments scheint darin zu bestehen, den Angeklagten persönlich von den Folgen seines Handelns zu entlasten. Ein Gerichtsverfahren wird jedoch wahrscheinlich die ganze Wahrheit ans Licht bringen und die Schuld angemessen zuweisen.
Die Art und Weise, wie die Fragen beantwortet wurden, lässt nur wenig Einfluss der biblischen Weltanschauung erkennen. Es ist offensichtlich, dass jede der Parteien das Gelübde der Unschuld ablegt, obwohl es Beweise für das Gegenteil gibt.
Der Barkeeper beispielsweise geht von der Unschuld seines Handelns aus, aber wie Beckett und DeMoss (1999) erklären, sollten die Ethik und die Motive eines Unternehmens auf Deuteronomium 6:5 beruhen, das besagt, dass man seinen Nächsten lieben soll wie sich selbst. Seine Handlungen sind fahrlässig und zeugen nicht von einer solchen Liebe gegenüber dem Kunden.
Außerdem gibt der Angeklagte dem Alkohol die Schuld und nicht seiner böswilligen Absicht, ein Verbrechen zu begehen. Dies impliziert, dass niemand bereit ist, die Verantwortung für sein eigenes Handeln zu übernehmen, was der biblischen Lehre widerspricht.
Im amerikanischen Justizsystem scheint das Verhältnis zwischen Schuld und Unschuld umgekehrt proportional zu sein. Je schuldiger die eine Partei ist, desto unschuldiger wird die andere Partei. Dies ist eine ungeeignete Methode zur Konfliktlösung, da sie sich darauf konzentriert, die eigene Unschuld zu beweisen und andere zu verurteilen, anstatt die Verantwortung für die eigenen Handlungen zu übernehmen. Dies impliziert, dass es kaum eine Chance auf Vergebung gibt (Blair und Montecalvo, 1999).
Wie Hanna (2004) erklärt, sind jedoch alle Sünder vor Gott gleich und werden durch Gottes Gnade gerechtfertigt, wenn sie ihre Sünden bekennen. Dies impliziert, dass Gott die Sünder nicht verurteilt, sondern rettet. In diesem Fall sollte die Konfliktlösung mit der Absicht angegangen werden, zu vergeben, die Verantwortung für die eigenen Handlungen zu übernehmen und Wiedergutmachung zu leisten, anstatt Schuldzuweisungen und Verurteilungen vorzunehmen.
In diesem Fall wird deutlich, dass der biblische Ansatz zur Konfliktlösung im amerikanischen Justizsystem weitgehend ignoriert wird. Die Lösung von Konflikten basiert auf Rache und der Unschuldsvermutung, unabhängig vom Grad der Schuld. Dies führt in der Regel zu einer Verurteilung derjenigen, die für schuldig befunden werden. Aus biblischer Sicht sind jedoch alle Menschen vor Gott gleich. Da Sünder durch Gottes Gnade gerechtfertigt sind, sollte die Konfliktlösung eher auf Vergebung als auf Verurteilung beruhen.
Referenzliste
Beckett, J. und DeMoss, T. (1999). Die christliche Weltsicht der Wirtschaft und der Berufe. Web.
Blair, C. und Montecalvo, L. (1999). Die christliche Weltsicht der christlichen Einheit. Web.
Hanna, J. (2004). Gerechtfertigt. Abgerufen von http://ltbs.tv/magazine/